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  • · Nachricht · Kindeswohl

    Führerschein mit 17 gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils

    | Ein 17-Jähriger darf auch gegen den Willen des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters die Führerscheinprüfung ablegen, da dies dem Kindeswohl entspricht, so das AG Hannover (21.10.13, 609 F 2941/13). |

     

    Ein Sohn S geschiedener Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, möchte im Alter von 17 Jahren seinen Führerschein machen. Der Vater lehnt dies ab mit der Begründung, S habe ihm vor ein bis zwei Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben. S macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen, da er im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen werde und hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden wolle.

     

    Das AG Hannover hat der Mutter des 17-Jährigen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen. Das Ablegen der Führerscheinprüfung entspricht dem Kindeswohl. Das Vorbringen des Vaters ist hingegen auf sachfremde Erwägungen gestützt.

     

    http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=156096 

     

     

    Quelle: ID 42375796