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  • · Nachricht · Kindschaftsrecht

    Eltern entscheiden über nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

    | Der BGH hat die Frage beantwortet, ob die Eltern ohne zusätzliche Genehmigung durch das Familiengericht wirksam in eine notwendige nächtliche Fixierung ihres Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung einwilligen können ( BGH 7.8.13, XII ZB 559/11 ). |

     

    Ihr 1999 geborenes Kind leidet unter anderem an einem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung und einem Aufmerksamkeitsdefizit. Es zeigt krankheitsbedingt ausgeprägte Unruhezustände und extreme Weglauftendenzen. Seit 2008 lebt das Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung, in der es eine Einzelbetreuung erhält. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ist es zum Schutz des Kindes und seiner Mitbewohner indiziert, es nachts mittels eines Bauch- oder Fußgurtes oder eines entsprechenden Schlafsacks zu fixieren. Nachdem das AG im Jahre 2009 die nächtliche Fixierung für die Dauer von längstens zwei Jahren genehmigt hatte, beantragten die Eltern im vorliegenden Verfahren die Verlängerung dieser Genehmigung.

     

    Das AG und das OLG haben dies negativ entscheiden. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Sorge selbst in eine erforderliche und verhältnismäßige Fixierung ihrer Kinder einwilligen dürfen und das Gesetz eine familiengerichtliche Genehmigung solcher Maßnahmen nicht vorsieht.

     

    Zur kompletten Pressemitteilung des BGH gelangen Sie unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=65209&pos=0&anz=143

    Quelle: ID 42300683