· Fachbeitrag · Kindschaftssachen
Aufgaben des Verfahrensbeistands als Anwalt des Kindes
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht und Mediatorin, Konstanz
| Streiten Eltern vor Gericht um das Sorgerecht für ein Kind oder den Umgang zwischen ihm und einem Elternteil, sind die Fronten oft schon so verhärtet, dass fraglich ist, wer dabei noch an das Kind denkt, also die Interessen des Kindes wahrnimmt. Das Gesetz sieht hierfür in § 158 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands vor, den sog. Anwalt des Kindes. |
1. Bestellung des Verfahrensbeistands
Das Gericht muss dem Minderjährigen in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 Abs. 1 FamFG. Dies ist nach Abs. 2 i.d.R. erforderlich,
- wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Das ist der Fall, wenn die Eltern überwiegend ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen (Stößer, FamRZ 09, 656). Ausreichend ist aber auch, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nur die Möglichkeit besteht, dass die Interessen des Kindes denen der Eltern nachgeordnet sind und damit nicht mehr sachgerecht verfolgt werden (OLG Hamm FamRZ 99, 41; OLG Naumburg FamRZ 09, 2023);
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