20.06.2016 · Fachbeitrag · Religiöse Kindererziehung
Elternwille bestimmt Religionszugehörigkeit des Kindes
| Einem Vormund oder Pfleger steht gem. § 3 Abs. 2 KErzG nur das Recht zu, erstmals die Religionszugehörigkeit des Kindes zu bestimmen. Eine Änderung der Religionszugehörigkeit ist nicht möglich. Eindeutig ist eine Bestimmung, wenn religiöse Akte (Taufe, Beschneidung etc.) vollzogen wurden. Eine „schon erfolgte Bestimmung“ im vorstehenden Sinne kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen (OLG Hamm 29.3.16, II-2 UF 223/15, Abruf-Nr. 186153 ). |
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