· Fachbeitrag · Sorgerecht
Eingriff in die elterliche Sorge zur Sicherung des Kindeswohls muss verhältnismäßig sein
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Die Entziehung der elterlichen Sorge ist ein Eingriff in das Elternrecht und darf nur unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Bei Auswahl der zur Sicherung des Kindeswohls angeordneten Maßnahmen muss das mildeste Mittel gewählt werden. Wenn eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Rechtsschutz nicht geboten (BVerfG 8.3.12, 1 BvR 206/12, Abruf-Nr. 122808). |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer wenden sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihren 3-jährigen Sohn.
Im Februar 2011 meldete sich der Kindesvater beim Sozialen Dienst und ersuchte um Hilfe bei der Erziehung. Er berichtete von psychischen Auffälligkeiten seiner Frau, die seit Geburt des Sohnes bestünden. Nach Einschaltung des Jugendamts wurde das Kind mit Einverständnis der Kindeseltern für einige Tage bei den Großeltern väterlicherseits untergebracht. Nachdem bei dem Kind Entwicklungsverzögerungen um ca. ein Jahr festgestellt wurden, erfolgte eine Frühförderung, die am 5.7.11 endete. Seit August 2011 besucht das Kind einen heilpädagogischen Kindergarten. In demselben Monat brachen die Eltern eine in der Familie für rund 3 ½ Monate durchgeführte staatliche Familienhilfe ab. Das Jugendamt ersuchte sodann das Familiengericht um Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung.
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