25.02.2019 · Fachbeitrag · Sorgerecht
Tante ist nicht immer vorrangig als Vormund zu bestellen
| Wenn der Mutter das ihr zustehende alleinige Sorgerecht entzogen wird, ist eine Schwester von ihr nicht stets zum Vormund zu bestellen. Denn diese ist, wenn sie die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, bei der Auswahl gem. § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormunds, z. B. des Jugendamts oder einer Fachpflegefamilie, besser gedient wäre (OLG Düsseldorf 20.11.18, II-8 UF 187/17, Abruf-Nr. 206801 ). |
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