05.10.2016 · Fachbeitrag · Sorgerecht
Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständig entziehbar
| Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge und wird vom Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mit umfasst. Liegen die Voraussetzungen des § 1666 BGB vor, kann das Umgangsbestimmungsrecht selbstständig entzogen werden. Vorrangig ist aber eine ggf. von Amts wegen zu treffende Regelung des Umgangsrechts. Vorrangig ist auch ein befristeter (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB) Ausschluss des Umgangsrechts oder eine Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB; BGH 6.7.16, XII ZB 47/15, Abruf-Nr. 188079 ). |
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