· Fachbeitrag · Umgangsrecht
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts lässt das Umgangsbestimmungsrecht unberührt
| Der BGH hat entschieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht ein selbstständiger Teil der Personensorge ist ( BGH 6.7.16, XII ZB 47/15, Abruf-Nr. 188079 ). Der Beitrag zeigt, welche Folgen dies für die Praxis hat. |
Sachverhalt
Die Rechtsbeschwerdeführer sind die Eltern (E) der 2008 und 2004 geborenen Kinder S und T. Den E wurde wegen intellektueller Minderbegabungen und kognitiver und sozialer Defizite nach der Geburt des ersten Kindes Hilfe zur Erziehung (sozialpädagogische Familienhilfe) gewährt. Nach einer Gefahrenmeldung des Jugendamts (JA) entzog ihnen das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, die vorläufig im Kinderheim untergebracht waren. Die dagegen gerichtete Beschwerde der E hat das OLG, nachdem die Kinder zwischenzeitlich in den elterlichen Haushalt zurückgeführt wurden, zurückgewiesen. Die T wurde nach einem von der Ergänzungspflegerin eingeleiteten Herausgabeverfahren an diese herausgegeben und lebt in einer Wohngruppe. Das JA hat den S in Obhut genommen. Er lebt auch in einer Wohngruppe. Das AG hat den E das Recht auf Antragstellung und Hilfeplanung sowie die Gesundheitssorge entzogen und ihren Antrag auf Abänderung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Das OLG hat den E im Beschwerdeverfahren darüber hinaus das Umgangsrecht entzogen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Den E ist zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen Kindeswohlgefährdung entzogen worden, §§ 1666, 1666a BGB. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.
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