· Fachbeitrag · Sorgerechtsentzug
Dies sind die Anforderungen an das Verfahren
| Ein Sorgerechtsentzug ist nur gerechtfertigt, wenn sich mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, wenn es beim Sorgeberechtigten verbleibt. Die Trennung davon muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, dies abzuwenden. Zu prüfen ist, ob sie nicht durch weitere öffentliche Hilfemaßnahmen abwendbar ist. Das Verfahren muss möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung gewährleisten ( BVerfG 24.3.14, 1 BvR 160/14, Abruf-Nr. 192397 ). |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (M) wendet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts, Hilfe zur Erziehung für ihre in 2009 und 2011 geborenen Kinder zu beantragen. M ist Mutter von fünf Kindern. Aus einer geschiedenen Ehe sind zwei weitere 2001 und 2004 geborene Kinder hervorgegangen, die nach der Scheidung zunächst bei der M lebten. Nach der Scheidung wurde die M 2009 und 2011 Mutter der beiden hier betroffenen Kinder, die auch in ihrer Obhut aufwuchsen. Seit 2009 erhielt die Familie Erziehungshilfen (sozialpädagogische Familienhilfe). Dabei waren nacheinander zwei Träger im Einsatz. Da diese Maßnahme nicht ausreichte, erhielt die Familie zusätzlich eine ambulante flexible Hilfe durch eine Hauswirtschafterin. Die Hilfen wurden vom Kreisjugendamt (KJA) eingestellt. 2010 durchlief die M eine mehrmonatige mittelgradige depressive Episode. Diese führte 2010 zu einer parasuizidalen Tabletteningestion, in deren Folge sie unterschiedliche medizinische, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen stationär und ambulanter Art erfuhr.
Der geschiedene Ehemann (V) beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder auf sich. Das KJA beantragte die Einleitung eines Verfahrens gem. § 1666 BGB bezüglich der vier minderjährigen Kinder. Das AG hat der M nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die elterliche Sorge für die beiden bei ihr verbliebenen Kinder hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung und Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen und auf das KJA als Ergänzungspfleger übertragen, nachdem das Gericht zuvor mit Beschluss die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder gem. § 1671 Abs. 1 BGB auf den V übertragen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Die beiden Kinder wurden in eine Pflegefamilie überführt. Die Verfassungsbeschwerde der M war erfolgreich.
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