20.03.2018 · Nachricht · Umgangsrecht
Billigung eines Vergleichs nur bei fortbestehendem Einvernehmen
| Das Familiengericht billigt einen Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG), wenn er dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Einvernehmen der Beteiligten über den Umgang mit dem Kind noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Billigung des Vergleichs vorliegen muss. Die Zustimmung eines Beteiligten ist bis zur gerichtlichen Billigung frei widerruflich. Der Widerruf muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich auch aus den nach außen zutage getretenen Umständen ergeben (OLG Düsseldorf 31.8.17, II-1 UF 113/17, Abruf-Nr. 199989 ). |
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