· Fachbeitrag · Umgangsvereinbarung
Billigung erfordert gesonderten Beschluss
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zur gerichtlichen Billigung einer Umgangsregelung getroffen. Dazu im Einzelnen: |
Sachverhalt
Das AG hat einen Vergleich der Eltern zum Umgang mit dem Sohn S durch Beschluss gebilligt. Dagegen hat die Mutter (M) Beschwerde eingelegt und eine dem Kindeswohl entsprechende eingeschränkte Umgangsregelung für den Vater (V) begehrt. Das OLG hat gem. einer Übereinkunft der Eltern den Umgang bis Ende 18 neu geregelt und für die Zeit danach dem Einvernehmen der Eltern überlassen. Die Rechtsbeschwerde des V dagegen blieb erfolglos.
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Entscheidungsgründe
Für die gerichtliche Billigung bedarf es eines gesonderten Beschlusses. § 36 Abs. 1 FamFG, wonach die Parteien einen Vergleich schließen können, ist unerheblich. Die Eltern können nicht über das Umgangsrecht verfügen. Die Gerichte können von Vereinbarungen der Eltern abweichen, soweit sie dem Kindeswohl widersprechen. Das Verfahren endet erst, wenn das Gericht diese billigt. Der Beschluss ist nicht nur deklaratorisch. Er ist auch anfechtbar. Zwar ist dies in Gewaltschutzsachen nach § 214a S. 1 FamFG ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht für andere FG-Familiensachen. Eine Beschwerde gegen den Billigungsbeschluss ist schon zulässig, wenn ihm der Hinweis auf die Zuwiderhandlung gegen den Titel nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlt (BVerfG FamRZ 11, 957). Daher muss auch die Beschwerde gegen die Billigung selbst statthaft sein.
Eine Beschwerdeberechtigung besteht ohne Bezug zur Person des Beschwerdeberechtigten, wenn die Regelung mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, dass die gebilligte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder zum Zeitpunkt der Billigung kein Einvernehmen über den Umgang mehr vorgelegen hat. Sie ist z. B. verfahrensfehlerhaft, wenn das Kind nicht angehört worden ist. Es kommt auf eine materielle Beschwer an, weil es ein Amtsverfahren ist. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer dem Umgang sofort zugestimmt hat. Die Zustimmung ist, wie auch die nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB bei der Übertragung der Alleinsorge, bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz frei widerruflich, weil sich ein Elternteil wegen seiner unverzichtbaren Verantwortlichkeit für das Kindeswohl nicht dieses Rechts begeben kann.
Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Umgangskontakte sind überwiegend gescheitert, weil S den V nicht begleiten wollte. Die Vereinbarung widerspricht dem Kindeswohl. Das Gericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen. Die Billigung ist verfahrensfehlerhaft, weil S nicht angehört wurde. Nach § 159 FamFG muss das Gericht vor einer Entscheidung in einer Kindschaftssache, also insbesondere in den die Person des Kindes berührenden Angelegenheiten, dieses persönlich anhören. Dazu zählt auch das Verfahren nach § 156 Abs. 2 FamFG, weil die Billigung einer Umgangsregelung eine, wenn auch gegenüber § 1697a BGB eingeschränkte Kindeswohlprüfung erfordert und in seinen Wirkungen einer streitigen Umgangsrechtsentscheidung gleichsteht.
Das OLG ist nicht an den Vergleich gebunden. Deswegen ist der Maßstab einer Entscheidung nach § 1684 BGB ein anderer als bei der Billigung eines Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG. Das OLG hat selbst nicht nach § 156 Abs. 2 FamFG entschieden. Die Eltern haben sich zwar erneut über Eckpunkte einer Umgangsregelung geeinigt. Dies war aber so unkonkret, dass das OLG sie nicht hätte billigen können. Daher hat das OLG in dem angefochtenen Beschluss eine eigene Umgangsregelung getroffen. Es hat sich aber zu Unrecht in seiner Entscheidung nach § 1684 BGB durch die amtsgerichtliche Billigung der Vereinbarung i. S. v. § 1696 BGB gebunden gesehen und verkennt damit Bindungswirkungen. Dies hat sich aber nicht ausgewirkt. Denn das OLG hat wegen der eingetretenen Veränderungen einer fast sechsmonatigen Unterbrechung des Umgangs eine neue Umgangsregelung getroffen, sodass eine Bindung an die ursprüngliche Vereinbarung nicht mehr zu erkennen ist.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung enthält in vier Punkten neue Weichenstellungen bei der Problematik der Billigung von Umgangsvereinbarungen der Eltern:
- 1. Die Protokollierung der Umgangsvereinbarung ersetzt nicht die gerichtliche Billigung. Vielmehr bedarf es dafür eines gesonderten Beschlusses. Der Wortlaut des § 156 Abs. 2 FamFG weist zwar eher auf eine andere Auslegung hin. Danach darf ein Umgangsvergleich nur protokolliert werden, wenn das Gericht ihn billigt. Dies lässt durchaus die Auslegung zu, dass die Entscheidung über die Protokollierung die Billigung ersetzt. Hier hätte der Gesetzeswortlaut klarer gefasst werden können.
- 2. Der Billigungsbeschluss ist eine anfechtbare Endentscheidung.
- 3. Bedeutsam ist die Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts. Es muss eigenständig entscheiden. Die Änderung kann jedoch nicht erfolgen, weil sich die Verhältnisse geändert haben, § 1696 BGB. Das Gericht muss die Übereinstimmung der Eltern außer Acht lassen und den Umgang unabhängig davon aufgrund des Kindeswohls neu regeln.
- 4. Auch bei Umgangsvergleichen ist die Kindesanhörung zwingend erforderlich, da Maßstab letztlich immer das Kindeswohl ist. Um dies festzustellen, bedarf es der Anhörung des Kindes wie es in den durch Gerichtsentscheidung abgeschlossenen Fällen selbstverständlich ist.