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  • · Nachricht · Umgangsrecht

    Keine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts

    | Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs gegen den Willen des Umgangsberechtigten unter Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt den Antragsgegner in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (OLG Frankfurt a.M. 12.12.13, 5 WF 171/13). |

     

    Die Beteiligten sind die Eltern der minderjährigen Kinder. Diese leben seit der Trennung ihrer Eltern in der Obhut der Kindesmutter. Trotz einer vom AG gebilligten Umgangsvereinbarung nahm der Antragsgegner sein Besuchsrecht seit einigen Monaten nicht mehr wahr. Auf Antrag der Antragstellerin setzte das AG gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld,ersatzweise Ordnungshaft fest. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich.

     

    Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs gegen den Willen des umgangsberechtigten Antragsgegners unter Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nicht mit dem GG vereinbar und verletzt ihn in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Persönlichkeitsrecht wird vorliegend nicht durch die Rechte anderer bzw. die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Eine derartige Beschränkung, die stets auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss, ergibt sich hier nicht aus § 89 FamFG i.V. mit § 1684 BGB. Die Anordnung von Umgang gegen den Willen eines Elternteils greift in dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Dieses Recht steht im Gegensatz zum Recht des Kindes, dass seine Eltern ihre Verantwortung gegenüber ihm zu seinem Wohl ausüben. Hierzu zählt auch der Umgang. Denn es ist prinzipiell davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern seinem Wohl dient, da er von herausragender Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung ist. Dieser Zweck rechtfertigt i.d.R. den Eingriff in das Grundrecht des durch einen gerichtlich auferlegten Umgang in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Elternteils. Vorliegend ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Umgangsregelung zu prüfen. Mittels Festsetzung von Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft erzwungene Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater dienen nicht deren Wohl. Diese würden, soweit sie tatsächlich erzwungen wahrgenommen würden, nicht ohne negative Auswirkungen auf die Kinder sein. Diese würden die ablehnende Haltung ihres Vaters ihnen gegenüber im direkten Kontakt erleben müssen, was dem Selbstwertgefühl der Kinder Schaden zufügen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Begegnung des Antragsgegners mit seinen Kindern seine Position verändern würde.

     

    Es ist somit im Ergebnis hinzunehmen, dass sich der Antragsgegner von seinen Kindern abgewendet hat und dass die Justiziabilität von zwischenmenschlichen Beziehungen ihre Grenzen hat.

     

    (Quelle: http://openjur.de/u/654299.html)

    Quelle: ID 42521981