· Fachbeitrag · Umgangsrecht
Umgangsregelung schließt Umgang für die übrigen Zeiten nicht per se aus
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Der BGH hat aktuell die streitige Frage geklärt, ob eine Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, zu entnehmen ist, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit enthalten muss. |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eltern zweier minderjähriger Kinder, die bei der M leben. Der Umgang des V mit den Kindern wurde durch Beschluss dergestalt geregelt, dass ihm für „reguläre Betreuungszeiten“ und die Ferienzeiten bestimmte Tage unter Festlegung konkreter Übergabezeiten zugewiesen sind. Bei „schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung“ soll ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden können. V hatte darüber hinaus Umgang: Er brachte ein Kind verspätet zur M zurück und holte das andere Kind an anderen als den ihm zugewiesenen Tagen von der Schule ab und/oder nahm es für zumindest mehrere Stunden bei sich auf, wobei sich der Aufenthalt des Kindes bei ihm einmal auf mindestens drei Tage erstreckte. Das FamG hat auf Antrag der M Ordnungshaft gegen den V festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des V hat das OLG die Entscheidung abgeändert und im Übrigen zurück gewiesen. Hiergegen wendet sich die M erfolglos mit ihrer Rechtsbeschwerde (BGH 21.2.24, XII ZB 401/23, Abruf-Nr. 241322).
Entscheidungsgründe
Handelt der Verpflichtete einem Umgangstitel zuwider, kann das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen, § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG. Voraussetzung dafür ist eine vollstreckungsfähige Umgangsregelung, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts (BGH 1.2.12, XII ZB 188/11, FK 12, 78) sowie ein hierauf bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung, § 89 Abs. 2 FamFG. Ob eine gerichtliche Umgangsregelung, die den Umgang durch Zuweisung von Umgangszeiten positiv regelt, gleichzeitig ein hinreichend deutliches, bestimmtes und damit ordnungsmittelfähiges Gebot an den umgangsberechtigten Elternteil enthält, sich außerhalb der festgelegten Zeiten eines Umgangs mit dem Kind zu enthalten, ist umstritten:
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