· Fachbeitrag · Umgangsrecht
So wird Umgangsregelung von -einschränkung abgegrenzt
| In der Praxis ist es zuweilen schwierig abzugrenzen zwischen einer (bloßen) Umgangsregelung i. S. d. § 1684 Abs. 3 BGB und einer Umgangseinschränkung i. S. d. § 1684 Abs. 4 BGB. Das OLG Rostock zeigt in einer aktuellen Entscheidung, wie es geht ( 24.7.24, 10 UF 24/24, Abruf-Nr. 245728 ). |
Die beiden Kinder leben bei der M, der V wohnt weit entfernt. Daher ergeben sich erhebliche Umgangsschwierigkeiten. Das AG hat mit Beschluss einen Umgang beim V nur z. T. zugelassen; das Gros der regelmäßigen Wochenendumgänge durfte der V nur in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnsitz der M ausüben. Er musste daher regelmäßig eine Ferienwohnung anmieten. Auf dessen Beschwerde hat das OLG Rostock ‒ unter deren Zurückweisung im Übrigen ‒ den Beschluss des AG abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Umgangsregelung stützt sich auf § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei war die durch das AG für jeweils drei von vier Regelumgangswochenenden zum Nachteil des V angeordnete radiale Begrenzung aufzuheben. Das folgt einerseits daraus, dass das AG insofern über eine bloße „Regelung“ i. S. d. § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB hinaus eine „Beschränkung“ i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB angeordnet hat, die sich ‒ weil zeitlich unbeschränkt wirkend ‒ an dem strengen Maßstab des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB messen lassen muss, der nicht erfüllt ist.
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