· Fachbeitrag · Umgangsrecht
Vereinbarungen zum Umgangsrecht: Was Sie dabei beachten müssen
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
| Im Hinblick auf Vereinbarungen zum Umgangsrecht haben sich durch das FamFG einige Änderungen ergeben. Dazu im Einzelnen: |
Frühere Rechtslage
Das FGG sah in Umgangs‑ und Kindesherausgabeverfahren keine Vergleichsmöglichkeit vor, da die Verfahrensgegenstände nicht disponibel waren (BGH FamRZ 05, 1471). Sofern jedoch das FamG eine Elterneinigung gerichtlich gebilligt hatte, war diese Entscheidung Vollstreckungsgrundlage (BGH FamRZ 05, 1471). Die Vollstreckung selbst erfolgte nach § 33 FGG a.F.
Sofern beim Umgangsrecht ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG a.F. betrieben und sich die Kindeseltern darin über den Umgang geeinigt hatten, trat die protokollierte Einigung nach § 52a Abs. 4 FGG a.F. (jetzt § 165 FamFG) als gerichtlich gebilligter Vergleich ohne ausdrückliche Billigung an die Stelle der streitigen Verfügung (OLG Zweibrücken FamRZ 00, 299, 300).
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