· Nachricht · Umgangsrecht
Was tun mit einem zweifelhaften Umgangspfleger?
von RA Thomas Stein, FA Familienrecht und FA Erbrecht, Limburg an der Lahn
| § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB regelt die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers. Diesen kann das Gericht bestellen, wenn ein Elternteil das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung beschwert. Die Auswahl des Umgangspflegers trifft das Gericht. Was aber kann unternommen werden, wenn der bestellte Umgangspfleger nicht neutral oder seine Methodenwahl fragwürdig erscheint? |
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Der Umgangspfleger U holt das sechsjährige Kind K beim Vater V ab und bringt es für ein paar Stunden zur Mutter M. Dort überwacht er den Umgang wegen angeblicher Fluchtgefahr. Nun stellt sich heraus, dass er ständig Fotos von K macht und darauf angesprochen behauptet, dies sei zu Dokumentationszwecken notwendig. Darüber hinaus betätigt er sich als Sprachrohr der M und stellt in ihrem Namen Forderungen wie Herausgabe eines Fahrrads und verlangt die Namen und Anschriften behandelnder Ärzte etc. Zudem vertritt er die Auffassung, der Umgang müsse unbedingt ausgeweitet werden. All dies bringt den V auf die Palme, er verlangt unbedingt Abhilfe zu schaffen und etwas zu unternehmen bis hin zu einem eventuellen Befangenheitsantrag. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung? |
1. Umgangspflegschaft schränkt das Elternrecht ein
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft stellt eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts dar und kann im Einzelfall die letzte Möglichkeit vor dem völligen Ausschluss des Umgangsrechts sein.
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