· Fachbeitrag · Verfassungsbeschwerde
Amtsvormundschaft bei Sorgerechtsverfahren
| Aus der Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben. Dies setzt voraus, dass sich die Verfassungsbeschwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinandersetzt und hinreichend substanziiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (BVerfG 30.4.18, 1 BvR 393/18, Abruf-Nr. 204598 ). |
Mit einer Verfassungsbeschwerde wandte sich ein Verfahrensbeistand (VB) erfolglos gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts als Amtsvormund mit der Begründung, dass er selbst als ehrenamtlicher Einzelvormund zur Verfügung stehen würde.
MERKE | Die Verfassungsbeschwerde, die durch den Verfahrensbeistand für das Kind eingelegt worden ist, ist zulässig. Der Verfahrensbeistand ist befugt, Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes einzulegen. |
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