10.12.2018 · Nachricht · Verstoß gegen das Umgangsrecht
Erkrankung des Kindes ist substanziiert darzulegen
| Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann gem. § 89 Abs. 4 S. 2 FamFG ein Ordnungsgeld verhängt werden. Der Umgangsverpflichtete muss für seine Entschuldigung die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darlegen (vgl. BGH FamRZ 15, 2147 Rn. 27). Dabei muss er detailliert erläutern, warum er gehindert war, die gerichtliche Anordnung zu befolgen. Ist das Kind erkrankt, erfordert dies die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests (OLG Schleswig 21.8.18, 10 WF 122/18, Abruf-Nr. 205870 ). |
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