11.12.2017 · Fachbeitrag · Betreuungskosten für ein Kind
Kein Mehrbedarf, sondern berufsbedingte Aufwendung
| Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie gehören vielmehr zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten sind. Dafür entstehende Betreuungskosten können nur als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils beachtet werden (BGH 4.10.17, XII ZB 55/17, Abruf-Nr. 197650 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig