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  • 11.12.2017 · Fachbeitrag · Betreuungskosten für ein Kind

    Kein Mehrbedarf, sondern berufsbedingte Aufwendung

    | Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie gehören vielmehr zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten sind. Dafür entstehende Betreuungskosten können nur als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils beachtet werden (BGH 4.10.17, XII ZB 55/17, Abruf-Nr. 197650 ). |