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  • · Nachricht · Betreuungsunterhalt

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    | Der BGH hat entschieden: Im Sinne des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialleistungen bleibt es bei dem Aufrechnungsverbot (BGH 8.5.13, XIIZB 192/11, n.v). |

     

    Zum Sachverhalt berichteten wir unter

    http://www.iww.de/fk/unterhalt/aufrechnungsverbot-terminhinweis-bgh-8513-xii-zb-19211-n66272 

     

    Entscheidungsgründe

    Der XII. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde des V zurückgewiesen. Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger - anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötigt.

     

    Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

     

    Zur Entscheidung gelangen Sie unter

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=XII%20ZB%20192/11 

    Quelle: ID 39543240