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  • · Nachricht · Betreuungsunterhalt

    OLG Hamm: Wer 2 Zwillingspaare betreut, muss nicht vollschichtig arbeiten gehen

    | Betreut die Ehefrau nach der Scheidung einer 20-jährigen Ehe vier aus der Ehe hervorgegangene Kinder, hat sie nach den Umständen des Einzelfalls einen anteiligen Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB - in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. Ihre Erwerbsobliegenheit ist mit 2/3 zu bemessen. Sie steht trotz des ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs im gleichen Unterhaltsrang wie die jetzige Ehefrau des Unterhaltsschuldners, die ein Kind aus zweiter Ehe betreut ( OLG Hamm 31.8.12, 3 UF 265/11 ). |

     

    Die vier Kinder wurden nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen des Vaters geboren und sind jeweils 17 bzw. neun Jahre alt. Das OLG Hamm war der Meinung, dass auch Neunjährige bei den Hausaufgaben, den Mahlzeiten und der Freizeit der Betreuung durch einen Elternteil bedürfen. Da die Kinder nicht in einem intakten Familienumfeld aufgewachsen waren, sei eine verminderte Fremdbetreuungsfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Ganztagsschule bis 16 Uhr laufe daher den ihren Interessen zuwider.

     

    Zwar seien die 17-jährigen Zwillinge für sich genommen nicht mehr betreuungsbedürftig, jedoch wirken sich die durch das Zusammenleben mit den neunjährigen Kindern entstehenden Spannungen und divergierenden Interessen auch als Belastung bei der Betreuung der beiden neunjährigen Kinder aus.

     

    Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/II_3_UF_265_11_Beschluss_20120831.html.

    Quelle: ID 35813370