· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Das ist bei der Auskunft zum Großelternunterhalt zu beachten
| § 1607 Abs. 1 BGB sieht Folgendes vor: Ist ein Verwandter mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, muss der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt gewähren. Dies kann in der Praxis Großeltern treffen, wenn die Kindeseltern nicht leistungsfähig sind. Solche Fälle sind selten und wegen komplexer Berechnungen unbeliebt. Kommen sie aber doch einmal vor, stellt sich die Frage nach den Auskunftspflichten. |
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Der 82-jährige Großvater (GV) sucht seinen RA auf, weil sein Sohn S Auskunft über sein Einkommen verlangt, um Enkelunterhalt für den Enkel E zu ermitteln. Fraglich ist, ob er dem S Auskunft über sein Renteneinkommen erteilen muss. |
§ 1607 BGB regelt die Eigenhaftung eines entfernteren Verwandten in Fällen der Leistungsunfähigkeit vorrangig haftender Verwandter oder dessen Ersatzhaftung, wenn die gegen den vorrangig haftenden Verwandten gerichtete Rechtsverfolgung im Inland erschwert/unmöglich ist. Wie bei allen Unterhaltsansprüchen ist auch bei der Großelternhaftung die Leistungsfähigkeit des in Betracht kommenden Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Daher steht bei der Großelternhaftung Enkeln ein Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB zu, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Großeltern in Erfahrung zu bringen. Dies ist bei der Großelternhaftung insofern bedeutsam, als es bis zu vier Teilschuldner geben kann, deren Haftungsanteile ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden müssen (Beck-OGK/Gerlach, BGB Stand 1.8.24, § 1607 Rn. 30). Im Beispiel verlangt der S Auskunft in Bezug auf Enkelunterhalt.
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