· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Mieteinnahmen im Unterhaltsrecht
| Beim Unterhalt sind auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob das auch für negative Einkünfte gilt. |
Miet- und Pachteinkünfte gehören als Vermögenserträge zum unterhaltsrelevanten Einkommen, und zwar unabhängig von der Rechtsstellung des Beziehers, ob er Eigentümer, Nießbraucher oder z. B. Untervermieter ist. Es besteht die Obliegenheit, leer stehende Räume gewinnbringend zu vermieten (Koch, Unterhaltsrecht, 12. Aufl., § 1 Rn. 199). Dabei ist für künftige Unterhaltsansprüche ähnlich wie bei den Gewinneinkünften bei Selbstständigen von einem Mehrjahresdurchschnitt auszugehen. Für die Vergangenheit zählen tatsächliche Mieteinkünfte. Diese sind u. a. um folgende Werbungskosten zu bereinigen:
- Die darauf entfallende Einkommensteuer;
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