· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Titulierungsinteresse Mehrbedarf beim Kindesunterhalt
| Im Unterhaltsrecht ist es h.M., dass ein Titulierungsanspruch auch besteht, wenn der Pflichtige regelmäßig, pünktlich und vollständig zahlt. |
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Das Gericht spricht den beantragten Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu, lehnt es aber ab, den Mehrbedarf, Kosten für eine Privatschule, zu titulieren, da der Unterhaltspflichtige diese Kosten bisher freiwillig zahle. Zu Recht? |
Es besteht auch bei freiwilligen Zahlungen ein Titulierungsinteresse, da der Pflichtige seine Zahlungen jederzeit einstellen könnte, der Berechtigte darauf aber angewiesen ist (BGH FamRZ 98, 1165 ff.). Daher sieht § 258 ZPO die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor, dies auch, wenn nicht konkret zu befürchten ist, der Pflichtige werde sich weiteren Zahlungen entziehen.
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