· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Wohnvorteil beim Unterhalt
| Trennen sich Eheleute und einer bleibt in der Ehewohnung, die dem anderen oder beiden gemeinsam gehört, geht es stets um die Anrechnung eines Wohnvorteils. |
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Nach kurzer Ehezeit zieht der Ehemann M aus, um eine Eskalation und Streit zu vermeiden. Die Ehefrau F bleibt in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung mit dem gemeinsamen Kind K wohnen. Kreditverbindlichkeiten und Hauskosten trägt der M. Der Anwalt von F lehnt eine Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung ab. Mit Recht? |
Das mietfreie Wohnen im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung, auch bei hälftigem Miteigentum, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gebrauchsvorteil und damit als Vermögensnutzung dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Bestimmt wird der Wohnvorteil (auch Wohnwert) durch die Differenz zwischen dem objektiven Mietwert und den tatsächlich abzugsfähigen Kosten, die auf dem Eigenheim oder der Wohnung lasten.
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