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  • · Nachricht · Depressionserkrankung eines Unterhaltsschuldners

    So berechnen Sie den Trennungsunterhalt richtig!

    | Den Erkrankten trifft die Obliegenheit, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Unterlässt er es, geht dies zu seinen Lasten (OLG Hamm 13.02.12, II-6 UF 176/11). |

     

    Die Parteien haben am 3.8.89 die Ehe geschlossen und leben seit dem 1.8.08 getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Kläger ist derzeit arbeitslos. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung als Bauzeichner. Ein Studium des Industriedesigns hat er bereits 1986 aufgegeben, also noch vor der Ehe. In der Folgezeit hat er in der ärztlichen Praxis der Beklagten ausgeholfen. Die Beklagte betreibt eine allgemeinmedizinische Arztpraxis.

     

    Die Parteien einigten sich zunächst auf einen Trennungsunterhalt von 2.300 EUR bis zum Juli 2009. Für die Zeit danach begehrt der Kläger weiter Trennungsunterhalt mit der Begründung, er könne nicht arbeiten, da er unter einer Depression leide.

     

    Für die Zeit von August 2009 bis Dezember 2010 ist dem Kläger eine halbschichtige Erwerbspflichtigkeit zu unterstellen und ein fiktives Einkommen von 620 EUR zuzurechnen. Ab Januar 2011 gilt der Kläger als vollschichtig erwerbsfähig: Den Betroffenen trifft die Obliegenheit, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Diese Verpflichtung zur Wiederherstellung seiner Gesundheit hat der Kläger verletzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger; Zweifel gehen zu seinen Lasten.

    Quelle: ID 36725740