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  • · Nachricht · Ehegattenunterhalt

    78-Jähriger muss Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau einsetzen

    | Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden. Einnahmen eines in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebenden 78-Jährigen aus der noch ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur müssen nicht mehr für den Unterhalt der 72-jährigen Ehefrau eingesetzt werden ( OLG Koblenz 18.6.14, 9 UF 34/14 ). |

     

    Der kurz vor der Vollendung des 78. Lebensjahres stehende Antragsteller begehrt im familiengerichtlichen Verfahren die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013. Die Ehe war 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrags u.a. die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 1000 EUR vereinbart.

     

    Seinen Abänderungsantrag auf Wegfall der Zahlungspflicht wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat das AG in erster Instanz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum OLG war erfolgreich. Der zuständige Familiensenat hat die notarielle Vereinbarung - dem Antrag des Ehemannes folgend - abgeändert.

     

    Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei u.a. hinsichtlich der Einnahmen des Ehemanns aus seiner weiterhin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - bewertet werden. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrags ersichtlich dahin gegangen, der - damals bereits fast 69 Jahre alte - Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätig ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünften für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 EUR monatlich verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.

     

    Der Beschluss ist rechtskräftig.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 25.6.14, http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82da-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=e6b601ea-b561-d641-4551-0b5077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

    Quelle: ID 42776037