· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Altersvorsorge beim Unterhalt berücksichtigen
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Konstanz
| Ab dem Monat, in dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wird, erfolgt kein Ausgleich der Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich mehr. Arbeitet ein Ehegatte nicht oder nur in Teilzeit, fehlen ihm dadurch Rentenanwartschaften. Für diese Fälle regelt das Gesetz den Altersvorsorgeunterhalt. |
1. Anspruchsgrundlagen des Altersvorsorgeunterhalts
Beim Trennungsunterhalt kann der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (AVU) gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags geltend gemacht werden. Er besteht bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses.
Beim nachehelichen Unterhalt muss gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1573 BGB oder § 1576 BGB gegeben sein. Der AVU beginnt mit der Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses und endet mit Beendigung eines Anspruchs auf Elementarunterhalt oder eines Vorsorgebedürfnisses (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rn. 450). Er besteht bis zum allgemeinen Renteneintrittsalter (BGH FamRZ 00, 351).
Der Unterhaltsberechtigte sollte den AVU geltend machen. Zwar wird der Elementarunterhalt dadurch geringer, der Gesamtunterhalt aber höher.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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