· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Altersvorsorgeunterhalt:Geltendmachung in einem späteren Verfahren
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Zur Nachforderung „vergessenen“ Altersvorsorgeunterhalts (BGH 19.11.14, XII ZB 478/13, NJW 15, 334, Abruf-Nr. 173926). |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um Altersvorsorgeunterhalt (AVU) für einen Teil der Trennungszeit. Die Beteiligten lebten seit 1999 getrennt. Ihr Scheidungsverfahren war seit 2001 rechtshängig. Mit Schreiben vom 2.6.09 forderte die Antragstellerin F den Antragsgegner M zur Auskunft über seine Einkünfte aus allen Einkommensarten auf. Im Trennungsunterhaltsverfahren wurde M durch Beschluss des AG vom 7.12.10 verpflichtet, für die Zeit ab Dezember 10 einen laufenden Trennungsunterhalt sowie einen Unterhaltsrückstand zu zahlen. Die Unterhaltsbemessung beruhte auf einer konkreten Bedarfsermittlung. Mit einem am 9.12.11 zugestellten Abänderungsantrag verlangte die F unter Hinweis darauf, dass sie nach dem Auszug aus dem Familienheim durch die Anmietung einer Wohnung höhere Wohnkosten habe, eine Erhöhung des Trennungsunterhalts. M wurde daraufhin mit Beschluss vom 8.5.12 verpflichtet, mehr zu zahlen. Die Scheidung ist seit dem 6.9.13 rechtskräftig.
Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt die F mit einem im September 12 zugestellten Nachforderungsantrag für die Zeit ab 1.6.09 Altersvorsorgeunterhalt in wechselnder Höhe. Dem hat das AG teilweise entsprochen. Auf die Beschwerde hat das OLG den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
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