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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Einwand der Verwirkung gem. § 1579 Nr. 2 BGB im Abänderungsverfahren

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Mit der zum 1.1.08 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.
    • 2. Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.
    • 3. Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit oder ein längerer Zeitablauf in Betracht.

    (BGH 5.10.11, XII ZR 117/09, FamRZ 11, 1854, Abruf-Nr. 113615)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Ihre Ehe wurde im März 02 geschieden. Im Scheidungsverbundverfahren schlossen sie einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Zwischenzeitlich wurde eine Abänderungsklage des Beklagten, mit er einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin begehrte, rechtskräftig abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin einen erhöhten nachehelichen Unterhalt, während der Beklagte im Wege der Widerklage wegen der noch andauernden verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin aus Billigkeitsgründen einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 08 beantragt. AG und OLG haben den Unterhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt. Der Beklagte wendet sich mit der Revision gegen die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 08. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

    Entscheidungsgründe

    Bezüglich der Verwirkung ist zu beanstanden, dass das OLG den Unterhalt nicht wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB versagt hat.