· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Einwand der Verwirkung gem. § 1579 Nr. 2 BGB im Abänderungsverfahren
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 5.10.11, XII ZR 117/09, FamRZ 11, 1854, Abruf-Nr. 113615) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Ihre Ehe wurde im März 02 geschieden. Im Scheidungsverbundverfahren schlossen sie einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Zwischenzeitlich wurde eine Abänderungsklage des Beklagten, mit er einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin begehrte, rechtskräftig abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin einen erhöhten nachehelichen Unterhalt, während der Beklagte im Wege der Widerklage wegen der noch andauernden verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin aus Billigkeitsgründen einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 08 beantragt. AG und OLG haben den Unterhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt. Der Beklagte wendet sich mit der Revision gegen die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 08. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Bezüglich der Verwirkung ist zu beanstanden, dass das OLG den Unterhalt nicht wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB versagt hat.
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