· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Konkrete Bedarfsermittlung bei stationärer Heimunterbringung und gehobenen Einkünften
von RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, RiOLG a.D., Berlin
| Verlangt ein in einem Pflegeheim lebender Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt, ist fraglich, wie sich dieser bei gehobenen Einkünften errechnet: anhand einer Quote oder der konkreten Bedarfsberechnung? Der Beitrag erläutert die Berechnung anhand der konkreten Bedarfsberechnung: |
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Die Eheleute F und M leben seit etwa einem Jahr getrennt. Die F leidet an einer fortgeschrittenen Demenz und ist seit einem Monat in einem Pflegeheim untergebracht. Die monatlichen Heimkosten belaufen sich auf rund 4.000 EUR. F hat den Pflegegrad 4 erhalten. Sie bezieht ein Pflegegeld i. H. v. monatlich 1.775 EUR und eine eigene Altersrente von monatlich 400 EUR. Für sie ist eine Berufsbetreuerin B bestellt worden. Der M ist Geschäftsführer in einem Konzern und bezieht monatliche Erwerbseinkünfte von bereinigt netto 9.800 EUR. Die F macht, vertreten durch B, ab Januar 21 Trennungsunterhalt geltend. M möchte wissen, wie viel Unterhalt er zahlen muss bzw. ob der Unterhaltsanspruch auf die Höhe der ungedeckten Pflegeheimkosten beschränkt werden kann. |
1. Konkrete Bedarfsbemessung
Neben einer Unterhaltsbemessung anhand der Quotenbemessung (dazu FK 21, 159) kann der Berechtigte seinen eheangemessenen Bedarf konkret durch die Feststellung der Kosten ermitteln, die für die Aufrechterhaltung seines erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Eine solche konkrete Unterhaltsbemessung ist vielfach vor allem gerechtfertigt, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Denn in solchen Fällen wird vermutet, dass sein Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist.
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