· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Prozessvergleich zum nachehelichen Unterhalt im Trennungsunterhaltsverfahren möglich
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt durch Prozessvergleich können wirksam auch in einem Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt geschlossen werden (OLG Oldenburg 1.6.11, 12 W 143/11, FamRZ 11, 1738, Abruf-Nr. 113438). |
Sachverhalt
Die Beteiligten leben in Trennung. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Sie haben vor dem Familiengericht im Verfahren über den Trennungsunterhalt einen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt und zum Güterrecht sowie zur Übertragung des hälftigen Miteigentums der Beteiligten zu 2) an einem Hausgrundstück auf den Beschwerdeführer geschlossen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung des Grundbuchs hat das AG mit Zwischenverfügung bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens ausgesetzt. Mit weiterer Zwischenverfügung hat das AG darauf hingewiesen, dass der Vergleich im Hinblick auf § 1585c S. 3 BGB unwirksam sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt durch Prozessvergleich auch während des Trennungsunterhaltsverfahrens regeln. § 127a BGB ist auch auf einen Vergleich anwendbar, dessen Gegenstand nicht mit dem Gegenstand des anhängigen Verfahrens identisch ist, aber mit diesem im inneren Zusammenhang steht. § 1585c S. 2 BGB sieht nur eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für Ehesachen vor. Der Schutzzweck der Norm steht dem nicht entgegen, weil auch im Trennungsunterhaltsverfahren Anwaltszwang besteht.
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