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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Trennungsunterhaltsverfahren: Formerfordernisse für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden (BGH 26.2.14, XII ZB 365/12, NJW 14, 1231, Abruf-Nr. 141088).

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich (ZGA). Sie schlossen im vorausgegangenen Verfahren über Trennungs- und Kindesunterhalt einen Vergleich, in dem sie neben der Erledigung der Verfahrensgegenstände u.a. eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Sie verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Ferner hoben sie den Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des Hausgrundstücks sollte kein ZGA stattfinden. Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Ehefrau sich auf eine Formunwirksamkeit des Vergleichs nach § 1585c S. 2 BGB berufen und zum nachehelichen Unterhalt wie zum ZGA jeweils im Wege des Stufenantrages Auskunft verlangt.

     

    Das AG hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich (VA) geregelt und den Antragsgegner zur Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen verpflichtet. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und ZGA hat es abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG den Verbundbeschluss aufgehoben. Es hat die Auskunftsanträge der Ehefrau durch Teilbeschluss abgewiesen und das Verfahren im Übrigen an das AG zurückverwiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Ehefrau mit der sie sich gegen die Abweisungen der Auskunftsanträge wendet, blieb ohne Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hätte den Verbundbeschluss nicht aufheben dürfen. Unzutreffend ist die Ansicht des OLG, dass dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor Entscheidung über die Folgesachen stattgegeben wurde. Denn das OLG hat übersehen, dass das AG die Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich abgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem Tenor des Verbundbeschlusses, der sich auf die schriftsätzlich angekündigten und im Beschluss aufgeführten Anträge bezieht. Aus den Gründen ergibt sich, dass das AG sowohl den Unterhaltsantrag als auch den Antrag auf ZGA vollständig also jeweils mit Auskunfts- und Zahlungsstufe abgewiesen hat. Die Aufhebung des Verbundbeschlusses ist für die Antragsgegnerin als Rechtsbeschwerdeführerin günstig, weil das OLG ihrem Beschwerdeantrag damit entsprochen und nur in Bezug auf die aufrechterhaltene Abweisung der Auskunftsanträge zu ihrem Nachteil entschieden hat.

     

    Vereinbarungen sind wirksam geschlossen worden

    Die für den nachehelichen Unterhalt geltende Formvorschrift des § 1585c S. 2, 3 BGB steht der Wirksamkeit der im Trennungsunterhaltsverfahren abgeschlossenen Vereinbarungen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, notariell zu beurkunden. § 127a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung beim gerichtlichen Vergleich durch Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll. Nach § 1585c S. 3 BGB ist die Vorschrift auch auf eine Vereinbarung anzuwenden, wenn sie in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

     

    Vereinbarung auch in einem anderen Verfahren als Ehesache möglich

    Streitig ist, ob eine Vereinbarung auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der Ehesache geschlossen werden kann. Die Möglichkeit einer Beurkundung nach § 127a BGB wird nicht durch § 1585c S. 3 BGB eingeschränkt. Daraus folgt, dass die Form des § 127a BGB auch bei einer außerhalb der Ehesache geschlossenen Vereinbarung ersetzt werden kann. Insbesondere folgt aus dem Wortlaut des § 1585c S. 3 BGB nicht, dass § 127a BGB nur auf eine Vereinbarung anwendbar ist, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Dem steht der Wortlaut entgegen. Es heißt dort „auch“ und nicht „nur“.

     

    Dies folgt auch aus den Gesetzesmotiven. Mit der Anfügung des S. 3 sollte nur sichergestellt werden, dass eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung die notarielle Beurkundung ersetzen kann, ohne dass eine Folgesache auf nachehelichen Unterhalt rechtshängig ist. Selbst wenn der Rechtsausschuss der Meinung gewesen sein sollte, dass ohne gleichzeitig rechtshängigen Antrag zum nachehelichen Unterhalt eine Formwahrung durch Protokollierung in der Ehesache - wie auch in einem anderen Verfahren - ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich daraus kein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille. Dieser würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber die nach bestehendem Rechtszustand durch § 127a BGB gewährte Möglichkeit einschränken wollte. Dies lässt sich nicht feststellen. Vielmehr zeigen § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB und § 1587o Abs. 2 S. 1 und 2 BGB (nun § 7 VersAusglG) als Parallelvorschriften, dass deren Regelung auch für den nachehelichen Unterhalt übernommen werden sollte. Zu beiden Vorschriften war und ist aber anerkannt, dass eine Protokollierung nach § 127a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. Dies gilt insbesondere für § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, dem die Formulierung in § 1585c S. 3BGB entspricht. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen zum VA. Dementsprechend ist bereits bei der Begründung des Gesetzesentwurfs auf die allgemeine Anwendbarkeit von § 127a BGB verwiesen worden.

     

    Für eine einschränkende Auslegung spricht auch nicht, dass das Verfahren in der Ehesache dem Anwaltszwang unterliegt, während dies beim Unterhaltsverfahren erst seit In-Kraft-Treten der FGG-Reform am 1.9.09 der Fall ist. Denn die gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung, die ebenfalls keine anwaltliche Vertretung vorsieht. Das Gesetz geht davon aus, dass den Beteiligten der gleiche Schutz zukommt, weil das Gericht in seiner Aufklärungs- und Beratungsfunktion einem Notar gleichsteht. Daher kommt § 1585c S. 3 BGB nur klarstellende Bedeutung zu. Dass sich die Vorschrift nur auf das Verfahren in der Ehesache bezieht und hinsichtlich des weitergehenden Anwendungsbereichs des § 127a BGB unvollständig bleibt, ist schon in Anbetracht des Wortlauts unerheblich.

     

    Die von den Ehegatten zum ZGA getroffene Regelung entspricht demzufolge ebenfalls der in § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB vorgeschriebenen Form. Weil weitere Einwände gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht geltend gemacht worden sind, ist auch davon auszugehen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht.

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Anzufügen ist nur, dass nach der Kommentierung zu § 127a BGB immer schon ein Vergleich auch über einen anderen Verfahrensgegenstand geschlossen werden konnte. Allerdings mussten die Verfahrensgegenstände in einem inneren Zusammenhang stehen (BGHZ 84, 333). Wenn die Verfahrensgegenstände nicht identisch sind, hat das Gericht Ermessen, ob es den Vergleich schließen möchte oder nicht (BGH FuR 11, 623). Ob der BGH hier diesen Aspekt hinreichend berücksichtigt, ist unklar. Soweit er davon ausgeht, dass im Trennungsunterhaltsverfahren ein Vergleich zum nachehelichen Unterhalt geschlossen werden kann, dürfte der innere Zusammenhang problemlos gegeben sein. Allerdings geht der BGH davon aus, dass auch die Vereinbarung zum ZGA im Trennungsunterhaltsverfahren dem Formerfordernis des § 127a BGB entspricht. Dies dürfte nur gerechtfertigt sein, wenn man zwischen sämtlichen Scheidungsfolgen den inneren Zusammenhang bejaht, was durchaus vertretbar ist. Dazu hätte der BGH allerdings etwas ausführen können.

     

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Vergleich die notarielle Beurkundung nach § 127a BGB nur ersetzt, wenn der Vergleich durch Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll geschlossen worden ist. Dies bedeutet, dass die notarielle Form nicht durch Vergleiche ersetzt wird, die gemäß § 278 Abs. 6 ZPO dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen und den entsprechenden Inhalt des geschlossenen Vergleichs feststellt. Damit wird zwar ein Vollstreckungstitel geschaffen, die notarielle Form wird dadurch aber nicht ersetzt. Dies bedeutet, dass ein nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossener Vergleich, der Regelung zum ZGA oder zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung enthält, unwirksam ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BGH FamRZ 13, 944, zur anders gelagerten Frage der Form einer Zustimmungserklärung beim sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsel
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 134 | ID 42662997