· Nachricht · Ehegattenunterhalt
Rangverhältnisse bei verschiedenen Teilunterhaltsansprüchen eines Ehegatten
| Der BGH hat Folgendes entschieden: Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, unberücksichtigt bleiben muss, weil es aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammt, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB ( BGH 1.10.14, XII ZB 185/13, FamRZ 14, 1987, Abruf-Nr. 172722). |
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Quelle: ID 43500698