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  • · Nachricht · Ehegattenunterhalt

    Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

    | Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören OLG Hamm Rechtskräftiger 3.12.13, 2 UF 105/13 ). |

     

    Die Eheleute sind rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind vier mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzung, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten kamen zum Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau später gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein Kinderschänder und äußerte egenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie zudem dem Jugendamt mit. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau zudem gegenüber zwei ihrer Kinder. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das LG die Ehefrau dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Später deutete sie den Vorwurf im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann sowie anschließend in einem an den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns gerichteten Schreiben erneut an. Im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt verlangt und u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie Gäußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehlverhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an Depressionen gelitten habe. Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben.

     

    Der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt ist verwirkt. Die Ehefrau hat dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchsvorwürfe sind objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und haben so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen kommt es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden sind. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebietet es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggf. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.3.14, http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/

    Quelle: ID 42594846