· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Unterhaltsberechtigter trägt Beweislast für Chance auf einen sog. Mini-Job bzw. Midi-Job
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft (BGH 18.1.12, XII ZR 178/09, FamRZ 12, 517, Abruf-Nr. 120664). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Juli 83. Aus der Ehe ist eine im Februar 92 geborene Tochter hervorgegangen, die Studentin ist. Die Parteien trennten sich im Oktober 05. Die Ehe ist seit April 08 rechtskräftig geschieden. Im Verbundurteil hat das AG auch über den Unterhaltsantrag der Antragstellerin entschieden. Der Antragsgegner ist Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH. Er erzielt außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und kommt in den Genuss von Nutzung aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Geschäftsfahrzeugen. Das Betriebsgebäude stand im Eigentum der Antragstellerin, bis sie es im Dezember 07 an den Antragsgegner veräußerte.
Die Antragstellerin ist 1952 geboren. Sie hat keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin tätig. Während der Ehe arbeitete sie als Bürohilfe beim Antragsgegner. Nach der Trennung kündigte er das Arbeitsverhältnis. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 30.6.07 gegen eine Abfindung. Seitdem ist die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig. Sie ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellt. Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentumswohnungen verkauft wurden. Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Das AG hat den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung wurde ihr Unterhalt zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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