30.07.2018 · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Unterhaltsschuldner muss Vollrente beanspruchen
| Der Unterhaltsschuldner ist grundsätzlich verpflichtet, seine Rente in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, wenn er das Rentenalter erreicht. Von der Möglichkeit gem. § 42 Abs. 1 SGB VI, nur eine Teilrente in Anspruch zu nehmen, darf er nur Gebrauch machen, wenn aufgrund der Einzelfallumstände die Inanspruchnahme der Rentenleistung ausnahmsweise unzumutbar erscheint (OLG Celle 7.2.18, 21 WF 219/17, Abruf-Nr. 202358 ). |
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