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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Verschweigen der Vaterschaft eines anderen als Verwirkungsgrund (§ 1579 Nr. 7 BGB)

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S. von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
    • 2. Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger Weise festgestellt worden ist.

    (BGH 15.2.12, XII ZR 137/09, FamRZ 12, 779, Abruf-Nr. 121098)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Abänderung einer notariellen Urkunde über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Januar 67. Aus der Ehe ist eine 1967 geborene Tochter hervorgegangen. Ein 1984 geborener Sohn der Beklagten gilt ebenfalls als Kind des Klägers. Die Ehe der Parteien wurde im Februar 97 rechtskräftig geschieden. Im Juni 96 hatten die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, in der sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtete. Dieser Unterhalt wurde zuletzt im Jahr 05 herabgesetzt. Die 1944 geborene Beklagte ist gelernte Frisörin und war während der Ehe und auch nach der Scheidung nicht erwerbstätig. Sie bezieht seit Mai 09 eine Altersrente und bewohnt das ihr im Zuge der Vermögensauseinandersetzung der Parteien übertragene Einfamilienhausgrundstück. Der 1942 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und bezieht ebenfalls Altersrente. Darüber hinaus ist er selbstständig freiberuflich tätig und wieder verheiratet. Der Kläger macht den Wegfall des Unterhalts ab November 06 geltend. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte ihm den Sohn wissentlich untergeschoben und dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den Unterhalt teilweise herabgesetzt. Ihre dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet.