· Fachbeitrag · Elternunterhalt
Bedarf der Eltern im Pflegeheim: Notwendige Heimkosten und Barbetrag
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die Klägerin K macht als Sozialhilfeträgerin für die Zeit ab April 2008 aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend. K leistete der Mutter des Beklagten B wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Die Mutter lebte seit Februar 2008 in einem Pflegeheim. Seit März 2008 war für sie ein Betreuer bestellt. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II und bezog Leistungen für Kindererziehung. Die Mutter des B verstarb Ende 2011.
Der 1941 geborene B ist verheiratet. Er war selbstständiger Stuckateur, bezieht neben einer Rente Miet- und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet- und Kapitaleinkünfte erzielt, ist B Eigentümer mehrerer Immobilien, unter anderem eines selbst genutzten lastenfreien Einfamilienhauses und verfügt über ein Barvermögen von rund 250.000 EUR.
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