· Nachricht · ELTERNUNTERHALT
Einzusetzender Anteil des Taschengeldes
| Nach Ansicht des BGH kann der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von fünf Prozent des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legen. Der Richter kann beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls fünf Prozent vom Familienselbstbehalt ansetzen und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belassen ( BGH 1.10.14, XII ZR 133/13, FamRZ 14, 1990, Abruf-Nr. 172793). |
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Quelle: ID 43500736