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  • · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt.
    • b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.
     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (Träger der öffentlichen Hilfe) nimmt die Antragsgegnerin (Tochter) aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 11 bis zum Tod ihres Vaters am 24.6.12 in Anspruch. Der Vater befand sich in den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld nach der Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen vonseiten des Trägers der öffentlichen Hilfe. Es bestand ein durch eigene Einkünfte nicht gedeckter Pflegebedarf des Vaters. Seine Ehefrau ist nicht leistungsfähig. Der Ehemann der Tochter ist wie sie berufstätig und verfügt über ein höheres Nettoeinkommen als sie. Die Eheleute wohnen in einer im Miteigentum stehenden Eigentumswohnung, die u.a. über 80 qm Wohnfläche sowie 2 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage verfügt. Die Antragsgegnerin leistete zunächst vereinbarungsgemäß Elternunterhalt bis einschließlich März 11. Ab April 11 reduzierte sie die Zahlungen. Diesen Betrag hat sie im gesamten Anspruchszeitraum gezahlt. Mit Schreiben vom 4.5.11 forderte der Träger öffentlicher Hilfe sie vergeblich zur Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März bis August 11 auf. Mit seiner im August 11 beim AG eingegangenen Antragsschrift hat er unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand sowie ab September 11 einen laufenden Unterhalt geltend gemacht. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Das OLG hat den Beschluss geringfügig abgeändert. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Für die Leistungsfähigkeit der Tochter gilt dasselbe wie für einen verheirateten Unterhaltspflichtigen mit höheren Bezügen als sein Ehegatte: