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  • · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    Pflichtiger muss Vermögensstamm einsetzen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Verwertbares Vermögen eines Pflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann wie folgt für den Elternunterhalt eingesetzt werden: Das Vermögen wird in eine an der statistischen Lebenserwartung des Pflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des zu ermittelnden (Gesamt-) Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen (BGH 21.11.12, XII ZR 150/10, NJW 13, 301, Abruf-Nr. 130014).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K macht als Sozialhilfeträgerin für die Zeit ab April 2008 aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend. K leistete der Mutter des Beklagten B wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Die Mutter lebte seit Februar 2008 in einem Pflegeheim. Seit März 2008 war für sie ein Betreuer bestellt. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II und bezog Leistungen für Kindererziehung. Die Mutter des B verstarb Ende 2011.

     

    Der 1941 geborene B ist verheiratet. Er war selbstständiger Stuckateur, bezieht neben einer Rente Miet- und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet- und Kapitaleinkünfte erzielt, ist B Eigentümer mehrerer Immobilien, unter anderem eines selbst genutzten lastenfreien Einfamilienhauses und verfügt über ein Barvermögen von rund 250.000 EUR. Das AG verurteilte B zu Unterhaltszahlungen von rund 561 EUR monatlich. Das OLG hat den Unterhalt auf 450 EUR herabgesetzt.