· Fachbeitrag · Elternunterhalt
Rückgriff der Sozialbehörde auf Geschenke von Sozialleistungsempfängern an ihre Kinder
von RA Björn Schmale, FA Familienrecht, Bonn
| Erhalten Eltern Sozialleistungen, weil sie sich selbst nicht unterhalten können, nimmt die Sozialbehörde die erwachsenen, leistungsfähigen Kinder wegen des auf die Behörde übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Eltern in Regress. Der Rückgriff erstreckt sich auch auf Geschenke und Zuwendungen, die die Eltern den Kindern zuvor gemacht haben. Ob und gegebenenfalls wie Sie einem Rückgriff vorbeugen können, wird nachfolgend erläutert. |
1. Grundsätze des Elternunterhalts nach §§ 1601 ff. BGB
Sind vorrangige Unterhaltsverpflichtete nicht vorhanden, können bedürftige Eltern ihr leistungsfähiges Kind auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
a) Unterhaltsberechtigter muss sein eigenes Vermögen ausreizen
Die Eltern sind gehalten, verwertbares Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorrangig einzusetzen, bevor Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern geltend gemacht werden. Grenze der Vermögensverwertung bildet die grobe Unbilligkeit. Den Eltern soll ein Schonvermögen verbleiben, dessen Höhe sich an den sozialhilferechtlichen Bestimmungen bemisst. Auch Ansprüche gegenüber Dritten sind zu realisieren. Zu den Obliegenheiten des Berechtigten gehört es, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, Darlehen zurückzufordern oder sich um die Rückforderung von Geschenken zu bemühen, § 528 BGB (Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern, 6. Aufl., Teil A Rn. 62).
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