· Nachricht · Elternunterhalt
Vom BVerfG beanstandete Rechtsanwendung schafft Einwand des Rechtsmissbrauchs
| Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom BVerfG später in anderem Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Darlehensrückzahlung der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden. |
Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden (BGH 20.3.13, XII ZB 81/11, n.v.).
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Abruf-Nr. 131624