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  • · Nachricht · Erbrecht

    Unterhaltspflichtiger muss seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen

    | Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht ( BGH 28.11.12, XII ZR 19/10 ). |

     

    Die Kläger K verlangen von dem Beklagten B, dass dieser Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Schwester geltend macht. B ist der Vater der K. Er hat seine Vaterschaft sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags durch vollstreckbare Jugendamtsurkunden anerkannt. Im Januar 2001 tötete B die Mutter der K und verbüßt seitdem eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die K leben bei ihren Großeltern mütterlicherseits, ihren Vormündern. Die einzige Schwester des B war Alleinerbin seiner inzwischen verstorbenen Eltern. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem vermieteten Hausgrundstück. B erklärte schriftlich, dass er etwaige Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Schwester nicht geltend machen werde. Die Schwester nahm diesen Verzicht an.

     

    Die K haben in erster Instanz beantragt, B zu verurteilen, die ihm gegen seine Schwester zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Eltern geltend zu machen. Das LG gab der Klage teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des B blieb erfolglos.

    Mit der Revision verfolgt B erfolgreich die Klageabweisung weiter: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage.

     

    Verletzt der Unterhaltspflichtige die ihn treffenden Obliegenheiten, hat dies zur Folge, dass er so behandelt wird, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Im Fall eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit muss der Unterhaltsschuldner sich deshalb fiktiv das erzielbare Einkommen anrechnen lassen. Er kann zwar nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet werden, muss aber als Sanktion unterhaltsrechtlich die Folgen seines Unterlassens. Darin erschöpfen sich allerdings die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Den Unterhaltspflichtigen trifft - außer der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung - keine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen.

     

    Volltext des Urteils:

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.11.2012&Aktenzeichen=XII%20ZR%2019/10

    Quelle: ID 37494030