09.04.2018 · Fachbeitrag · Erhöhter Beihilfebemessungssatz
Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch dafür
| Kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, sind zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen, weil sie dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge sind nur dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen. Dies gilt auch für den erhöhten Beihilfebemessungssatz, den ein zwei oder mehr Kinder betreuender Beamter erhält (BGH 7.2.18, XII ZB 338/17, Abruf-Nr. 200320 . |
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