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  • · Nachricht · Formerfordernisse

    Vor Rechtskraft der Scheidung geschlossene Unterhaltsvereinbarung: Ersetzung der notariellen Beurkundung durch die Form des § 127a BGB

    | Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden ( BGH 26.2.14, XII ZB 365/12 ). |

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in FK.

     

    Quelle: Homepage des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67250&pos=6&anz=633&Blank=1.pdf

    Quelle: ID 42619089