Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Heimkosten


    Sohn muss geschenktes Haus nicht verkaufen


    | Das LG hat entschieden, dass ein Sohn nicht verpflichtet ist, das ihm von der Mutter geschenkte Haus zu verkaufen, um für die Kosten aufzukommen, die sich durch die Unterbringen der Mutter in einem Pflegeheim ergeben. Dies gilt zumindest so lange, wie sich der Sohn erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann, da seine kranke Ehefrau auf eine behindertengerechte Wohnung des besagten Hauses angewiesen ist (LG Düsseldorf 28.3.13, 14c O 205/11, n.v.). |

    Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Stadt auf Ersatz von Heimkosten gegen den Sohn einer Heimbewohnerin. Die Stadt verlangte zur Bestreitung der Pflegekosten das Eigenheim zu verwerten, das die Heimbewohnerin dem Sohn im Jahr 2003 geschenkt hatte.


    Das LG wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Der Beklagte könne sich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs berufen. 


    Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches lägen zwar vor, da die Schenkerin nicht in der Lage sei, die Kosten ihrer Unterbringung selbst aufzubringen und aus diesem Grund Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse. Der Beklagte sei jedoch momentan außerstande, das Geschenk herauszugeben. Er müsse seiner an Multiple Sklerose leidenden Ehefrau Unterhalt leisten, die auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sei. 


    Lesen Sie den Volltext unter 


    http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Duesseldorf_14c-O-20511_Sohn-muss-geschenktes-Haus-nicht-zur-Deckung-von-Heimkosten-der-Mutter-verkaufen.news15525.htm

    Quelle: ID 38992830