· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Restschuldbefreiung und Unterhalt
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, kann es schwierig sein, einen titulierten Unterhaltsanspruch zu realisieren. Denn wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Schuldner auf seinen Antrag hin von der Restschuld befreit werden, §§ 286 ff. InsO. Allerdings sind die in § 302 InsO enumerativ aufgezählten Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu im Einzelnen: |
1. § 302 Nr. 1 InsO wurde neu gefasst
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.13 (BGBl. I S. 2379 ff.), das am 1.7.14 in Kraft getreten ist, die InsO an verschiedenen Stellen geändert. Für Unterhaltspflichtige und -gläubiger ist der neu gefasste § 302 Nr. 1 InsO und die damit einhergehende entsprechende Ergänzung des § 174 Abs. 2 InsO besonders interessant. Nach § 302 Nr. 1 InsO n. F. sind nun bestimmte Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen, nämlich solche
- aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (wie schon nach der alten Gesetzesfassung),
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