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  • · Nachricht · Internationales

    Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU

    | Das Bundeskabinett hat am 23.5.12 den Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.07 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. |

     

     

    Ziel: Das neue internationale Unterhaltsverfahrensrecht soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland erleichtern. Unterhaltsentscheidungen anderer Vertragsstaaten sollen grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt. Der kostenfreie Bezug von VKH soll erweitert werden.

     

    Umsetzung: Das Übereinkommen ist für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich, da der Rat der Europäischen Union dies am 9.6.11 genehmigt hat. Der Gesetzentwurf enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes.

     

    Verhältnis zu anderen Regelungen: In der EU ist die EG-Unterhaltsverordnung vorrangig, die seit ihrem Wirksamwerden am 18.06.2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland erleichtert.

    Das Übereinkommen und der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf werden daher vor allem außerhalb der EU bedeutsam. Der Geltungsbereich wird sich absehbar vergrößern.

     

    2013 soll das Übereinkommen gegenüber den USA wirksam werden; mittelfristig wird sogar mit weiteren Beitritten gerechnet. Künftig soll das Übereinkommen außerdem mehrere völkerrechtliche Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die heute bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten beachtet werden müssen, ersetzen (zwei Haager Übereinkommen von 1958 und 1973 und ein UN-Übereinkommen von 1956).

     

    (Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_Gesetz_zur_Durchfuehrung_des_Haager_Uebereinkommens.pdf?__blob=publicationFile)

    Quelle: ID 33950040